Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nachvollziehbar festhalten
Das Gebäudereinigungsgewerbe ist in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich genannt. Für Arbeitgeber in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen verpflichtet § 17 Mindestlohngesetz grundsätzlich dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Gesetzliche Ausnahmen oder Erleichterungen müssen Betriebe für ihren konkreten Fall gesondert prüfen.
BYT kann den betrieblichen Ablauf unterstützen, indem Beschäftigte Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen digital erfassen und berechtigte Personen die vorhandenen Werte für Kontrolle und Auswertung zusammenführen. Ob die konkrete Konfiguration alle Pflichten des einzelnen Betriebs abbildet, bleibt eine organisatorische und rechtliche Prüfung des Unternehmens.
