Arbeitszeiten und Pausen als verlässliche Datengrundlage
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich aufgeführt. Damit nennt § 17 Mindestlohngesetz für Arbeitgeber dieses Wirtschaftsbereichs grundsätzlich die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die gesetzliche Frist beträgt spätestens sieben Kalendertage nach dem Arbeitstag; die Aufzeichnungen sind grundsätzlich mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Mögliche Ausnahmen oder Erleichterungen sind betriebsspezifisch zu prüfen.
§ 4 Arbeitszeitgesetz verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. BYT kann Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen digital abbilden und damit die betriebliche Prüfung unterstützen, trifft aber keine automatische rechtliche Bewertung.
