Arbeitsdauer und Pausen auf einer gemeinsamen Datengrundlage prüfen
§ 3 Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 Arbeitszeitgesetz verlangt im Voraus feststehende Pausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit.
BYT erfasst Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen getrennt. Berechtigte Personen können vorhandene Tages- und Monatswerte prüfen. Die Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Grenzen wird dadurch organisatorisch unterstützt, aber nicht automatisch rechtlich bestätigt.
